Blick in den Abgrund
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Heute bin ich diesem Zitat nachgegangen:
„Es ist dem Juden gestattet, den Irrtum eines Nichtjuden auszubeuten und ihn zu betrügen“
(Talmud IV / 1 / 113b)-https://nachrichten.posthaven.com/wichtige-zitate-aus-dem-talmud-fur-nicht-juden
Ist das so?
Also bei Goldschmidt nachgeschlagen. Seite 5059 ff.
Und habe ganz unerwartet einen ganz anderen Hammer gefunden!
Die Ausführungen zu Betrug und „Fund“ sind verwirrend und wenig übersichtlich. (Man kann sich bei dem zitierten Talmud-Text auf das rot Markierte Konzentrieren – der Rest dient nur der Darstellung des Zusammenhangs).
BABA QAMMAX,1 Fol.113a-113b
einem eigenmächtigen Zöllner. Manche beziehen dies auf das folgende:
Man darf Mördern, Räubern und Zöllnern geloben”, es“sei Hebe, sei
königliches Gut, auch wenn es keine Hebe ist, auch wenn es kein königliches
Gut ist. Wieso gilt dies von den Zöllnern, Semuél sagte ja, das
Staatsgesetz sei Gesetzl? Hierzu sagte R. Hanina b. Kahana im Namen
Semuéls, dies gelte von einem Zöllner ohne Taxe, und in der Schule B.
Jannajs erklärten sie, von einem eigenmächtigen Zöllner. R. Aéi erklärte:
Dies“gilt von einem nichtjüdischen Zöllner, denn es wird gelehrt:
Wenn ein Jisraélit und ein Nichtjude vor dir zu Gericht kommen,
so sollst du, wenn du ihm nach jüdischem GesetzeRecht geben kannst,
ihm Recht geben und zu diesem sagen, so sei es nach unserem Gesetze,
und wenn nach dem Gesetze der weltlichen Völker, ihm Recht
geben und zu diesem sagen, so sei es nach euerem Gesetze; wenn aber
nicht, so komme ihm mit einer Hinterlist — so R. Jiämäél;
Das erste klingt freundlich, das letzte aber gar nicht. Aber halten wir uns damit nicht auf, es kommt noch besser.
R. Äqiba
sagt, man dürfe ihm nicht mit einer Hinterlist kommen, wegen der
Heiligung des [göttlichen] Namens. Auch R. Äqiba sagt dies nur von dem
F alle, wenn eine Heiligung des [göttlichen] Namens vorliegt, wenn aber
eine Heiligung des [göttlichen] Namens nicht vorliegt, tue man dies
wohl
Ist denn die Beraubung eines Nichtjuden erlaubt,
Die Frage hat (((sie))) jedenfalls beschäftigt, seltsam genug.
es wird ja gelehrt:
R. Simön sagte: F olgendes trug R. Äqiba vor, als er aus Zephirin“kamz
Woher, daß die Beraubung eines Nichtjuden verboten ist? Es heißt:
“nachdem er sich verkauft hat, soll er wieder ausgelöst werden können;
Col.bman darf ihn‘“nicht einfach fortziehen und gehen“lassen. Man könnte
glauben, man lasse das Lösegeld aufbauschen, so heißt es:”er soll mit
dem Käufer berechnen, man soll mit dem Käufer genau“°abrechnenl? B.
J oseph sagte: Das ist kein Einwand; eines gilt von einem Nichtjuden und
eines gilt von einem Beisassen. Abajje sprach zu ihm: Sie stehen ja
beide“nebeneinanderl? [Es wird nämlich gelehrt] Nicht nur an dich”,
sondern auch an einen Proselyten, denn es heißt:”einem Fremdling,
und nicht einem wirklichen Proselyten, sondern auch an einen Beisassen,
denn es heißt: einem Beisa_ßfremdling;unter Fremdlingsgeschlecht ist
ein Nichtjude zu verstehen, und wenn es noch Abkömmling heißt, so
verboten ist.————————————————— Fußnoten —–
62. Cf. Ned. Fol. 28a. 63. Das Getreide, das sie wegnehmen wollen.
64. Daß man den Zöllner belügen u. den Zoll hinterziehen darf. 65. Sonst unbekannt;
nach manchen Texten Sepphoris. 66. Lev. 25,48. 67. Den Jisraéliten, der
sich an einen Nichtjudm verkauft hat. 68. Man muß an seinen Herrn ein Lösegeld
zahlen. 69. Lev. 25,50. 70. Man muß also dem Nichtjuden das Lösegeld
bezahlen; man darf ihn also nicht berauben. 71. Der Nichtjude u. der Beisaßproselyt
in der Schrift. 72. Die hier angezogene Lehre beginnt wie folgt: Wer mit
Siebentjahrsfrüchten (cf. Ex. 23,11) Handel treibt, der verkauft sich schließlich
als Sklave, u. zwar nicht nur an dich, dh. einen J israéliten, sondern auch an usw.
Fol.113b BABA QAMMAX,1 395—————————————————- Fußnotenende —
ist darunter der Verkauf für den Götzendienst“selbst zu verstehen“?
Vielmehr, erklärte Baba, das ist kein Einwand ; eines gilt von seiner
Beraubung und eines von der Hinterziehung seines Darlehens“. Abajje
sprach zu ihm: Bei einem jüdischen Sklaven ist dies ja eine Hinterziehung
seines Darlehens“l? -—Baba vertritt hierbei seine Ansicht, denn
Baba sagte, ein jüdischer Sklave ist Leibeigener“.
R.Bebaj b. Gidel sagte im Namen R. Simön des Frommen: Die Beraubung
eines Nichtjuden ist verboten, sein Fund”ist erlaubt. Seine Beraubung
ist verboten, denn R. Hona sagte: Woher, daß die Beraubung
eines Nichtjuden verboten ist?
Das ist alles sehr verwurstelt und hat mit Lösegeld und Sklaven zu tun, da wollen wir nicht tiefer einsteigen, weil zu aufwendig,
Spannend wird es jetzt, und zwar ganz spannend:
Es heißt:“du sollst verzehren all die
Völker, die der Herr, dein Gott, dir preisgibt; nur zur Zeit, wenn sie dir
preisgegeben sind, nicht aber zur Zeit, wenn sie dir nicht preisgegeben
sind.
WAS zum TEUFEL soll denn DAS heißen???
Der Gott der Juden gibt ihnen die ANDEREN VÖLKER zum Fraß, nein, zum Verzehr, aber eben alles zu seiner Zeit! Berauben, ja klar, aber eben nicht zur unrichtigen Zeit!
Das ist ja monströs! Und prägt das Verständnis der Juden zu den anderen Völkern, die ihnen zum Verzehr dienen, sobald Jawe Bescheid gibt!
DER HAMMER!
Sein Fund ist erlaubt, denn B.Hama b. Gorja sagte im Namen
Babhs: Woher, daß der Fund eines Nichtjuden erlaubt ist? Es heißt:
81m1’tallem Verlorenen deines Bruders, deinem Bruder mußt du es wiederbringen,
nicht aber brauchst du es einem Nichtjuden wiederzugeben.
—Vielleicht aber nur dann. wenn es noch nicht in seine Hand gekommen
ist, er braucht es nicht zu suchen, wenn es aber in seine Hand gekommen
ist, muß man es ihm wiederbringen!? Rabina erwiderte: Unter“gefunden
hast ist zu verstehen, wenn es in seine Hand gekommen ist. Es wird gelehrt:
R. Pinhas b. Jair sagte: Wo Heiligung des Gottesnamens vorliegt,
ist auch sein Fund verboten.
Semuéi sagte: Das, um was er sich geirrt”hat, ist erlaubt. So kaufte
Semuél einst von einem Nichtjuden ein goldenes Becken als bronzenes”
für vier Zuz und unterzählte“ihm außerdem einen Zuz. R. Kahan
kaufte einst von einem Nichtjuden hundertundzwanzig Fässer als hundert
und unterzählte“ihm außerdem einen Zuz. Er sprach zu ihm:
Siehe, ich verlasse mich auf dich. Rabina kaufte einst von“einem Nichtjuden
eine Palme zum Zerspalten, und er sprach zu seinem Diener:
Geh, hole mir vom Stamme“, denn der Nichtjude kennt nur die Anzahl.
R. Aéi befand sich einst auf dem Wege und sah Weinranken in einem——————————————— Fußnoten —
73. Lev. 25,47. 74. Wahrscheinl. am:, das zu Entwurzelnde, der Götze. 75. Das
Lösegeld muß also auch an einen Nichtjuden gezahlt werden. 76. Die direkte
Beraubung desselben ist verboten, man braucht ihm aber nicht eine Schuld zu bezahlen;
u. als solche gilt auch der Zoll. 77. Er lieh ihm Geld auf seine Person,
bezw. Arbeit. 78. Die Hinterziehung des Lösegeldes ist also direkter Raub. 79.
Man braucht ihm Veriorenes nicht zurückzugeben. 80. Dt. 7,16. 81.111. 22,3.
82. Wenn er sich zu seinem Nachteile geirrt hat, so braucht man ihn darauf nicht
aufmerksam zu machen. 83. So nach Handschriften ; nach mehreren Texten eisernes.
84. Beim Zahlen des Kaufgeldes; nach Baschi gab er ihm einen weniger,
nach anderer Erklärung einen mehr, damit er sich schnell entferne. 85.
Nach den kursierenden Ausgaben mit einem Nichtjuden. 86. Die besseren u.
396 BABA QAMMAX,1 Fol.113b————————————————Fußnotenende ————-
Obstgarten, an denen Weintrauben hingen; da sprach er zu seinem
Diener: Geh und sieh zu; gehören sie einem Nichtjuden, so hole mir
Welche,und gehören sie einem Jisraéliten, so hole sie nicht. Dies hörte
der Nichtjude, der im Obstgarten saß, und sprach zu ihm: Das eines
Nichtjuden ist also erlaubt!? Jener erwiderte: Ein Nichtjude nimmt Be-«
zahlung, ein Jisraélit nimmt keine Bezahlung.
‘Der Text. Semuél sagte: Das Staatsgesetz ist Gesetz. Baba sprach:
Dies ist auch zu beweisen: sie fällen Palmen und bauen Brücken, und
wir gehen über diese”. Abajje sprach zu ihm: Vielleicht deshalb, weil die
Eigentümer derselben sie aufgegeben haben!? Dieser erwiderte: Wenn
das Staatsgesetz nicht Gesetz wäre, so würden sie sie nicht aufgegeben
haben. ——[Die Beamten] handeln ja aber nicht nach dem Befehle des
Königs; der König befiehlt, daß sie einzelne aus jedem Grundstücke
entnehmen sollen, sie aber gehen und entnehmen sie aus e in e m GrundstückeIP—
Der Beauftragte des Königs gleicht dem Könige selbst, und er
braucht sich nicht zu bemühen”; sie haben selber Schuld, denn sie soll«
ten von jedem Grundstücke einen Beitrag erheben und ihm das Geld
geben.
Baba sagte: Wer sich auf der Tenne befindet, zahle”die königlichen
Abgaben. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Beteiligten, ein Quotenpächter
aber hat seinen Pachtteil zu erhalten“.
F erner sagte Baba: Ein Stadtbürger darf wegen eines anderen Stadthürgers
gepfändet”werden. Dies jedoch nur für Grundstücksteuer und
Kopfsteuer des laufenden Jahres, nicht aber des vergangenen J ahres,
denn da der König befriedigt ist, so ist es nun vorüber”.
Ferner sagte Baba: Von den [nichtjüdischen] Bauern”innerhalb der
Stadtgrenze darf man [kein Vieh] kaufen, weil sie das Vieh der Stadtleute
mit dem ihrigen vermischen; von denen, die sich außerhalb der
Stadtgrenze befinden, darf man wohl kaufen. Babina sagte: Wenn die
Eigentümer hinter ihnen einherlaufen”, so ist es auch von den außerhalb
wohnenden verboten.
Baba, nach anderen R. Hona, ließ bekannt machen: Die nach oben
hinaufgehen und nach unten hinabsteigen‘fisoll-enes wissen]: Wenn ein
Jisraélit für einen Nichtjuden Zeugnis abzulegen weiß und vor einem———————————–FN—————————————
dickeren Holzscheite. 87. Dies gälte sonst als Raub u. die Benutzung’wäre verboten.
88. Einzelne Bäume aus verschiedenen Grundstücken zu entnehmen. 89.
Auch für die übrigen Beteiligten; sie müssen ihm dann den Betrag ersetzen. 90.
Er braucht keine Abgaben zu entrichten. 91. Wegen nicht bezahlter Steuern;
eine solche Pfändung ist auch einem jisraélitischen Steuereinnehmer gestattet.
92. Der Steuereinnehmer, der die Steuerpacht bereits bezahlt hat, hat den Schaden
zu tragen. 93. Eigentl. Leute, die die Felder düngen. 94. Wenn man sieht,
daß sie fremdes Vieh mitnehmen. 95. Die aus Babylonien nach Palästina, das
F0].113b-114a BABA QAMMAX,i-ii 397———————————–FN-Ende ——————————–
nichtjüdischen Gerichte gegen einen Jisraéliten, seinen Genossen, Zeugnis
ablegt, so tue man ihn in den Bann. — Weshalb? —-Weil sie auf 5%
Grund der Aussage eines einzelnen Zeugen Zahlung*’“eintreiben.Dies
gilt daher nur von einem [Zeugen], nicht aber von zwei. Ferner gilt
dies nur von einem Dorfgerichte”, nicht aber vom Staatsgerichte, denn
bei diesem wird auf Grund der Aussage eines einzelnen Zeugen ebenfalls
nur ein Eid zugeschoben.
R. Aéi sagte: Als ich bei B. Hona war, warfen wir die Frage auf, wie
es sich mit einem angesehenen Manne verhalte, auf den sie sich wie auf
zwei Zeugen verlassen; darf er das Zeugnis nicht ablegen, weil sie auf
Grund seiner Aussage eine Geldzahlung eintreiben, oder darf er wohl
Zeugnis ablegen, da er als angesehener Mann ihnen nicht ausweichen.
kann? —Dies bleibt unentschieden.
R. Aéi sagte: Wenn ein Jisraélit Ackerland, das an das Feld eines anderen
Jisraéliten grenzt, an einen Nichtjuden verkauft, so tue man ihn
in den Bann. ——Weshalb, wollte man sagen, wegen des Retraktrechtes”,
so sagte ja der Meister, daß beim Kaufe von einem Nichtjuden und dem
Verkaufe an einen Nichtjuden das Betraktrecht nicht geltel? —Vielmehr,
weil [der Nachbar] sagen kann: du hast einen Löwen an meiner Grenze
hingelagert. Man läßt ihn solange im Banne, bis er die Verantwortung
für jeden Schaden, der durch diesen entstehen sollte, übernimmt.
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IHM. R. JOHANANB. BEROQA SAGTE: EINE FRAU UNDEIN KIND‘°°SINDGLAUBVVÜRDIGW,
ENNSIESAGEND: IESERBIENENSCHWARISMTVONHIERAUSGEWANDEBT““.
MAN DARF DURCHEIN FREMDES FELB GEHEN, UM SEINEN BIENENSCHVVARzMu
RETTENU, NDWENNMANDABEISCHADENANGERICHTEHTAT,BEZAHLEMANDENSCHADENM,
ANDARFABERNICHTEINENZVVEIG102ABSCHNEIDEN
höher lag, 11. aus Palästina nach Babylonien verkehren. 96. Nach jüd. Gesetze
kann dies nur auf Grund der Aussage zweier Zeugen erfolgen; dies gilt somit
als Raub. 97. So nach der Erklärung Raschis; etymologisch ist das W. snow;
noch nicht erklärt. 98. Wenn jemand ein Grundstück verkaufen will, so hat der
angrenzende Nachbar das Vorkaufsrecht. 99. Der aus einem fremden Bienenstocke
ausgewandert ist u. sich bei ihm niederläßt. 100. Die vor Gericht als Zeugen
unzulässig sind. 101. Hat der Eigentümer ihn nicht aufgegeben, so kann er ihn
zurückverlangen. 102.Auf den
Kommentator Alpha hat ja kürzlich kritisiert, daß das tote Heringe seien, die keine Beschäftigung verdienen, auch Jot.Ell findet das langweilig.
Mir geht es da anders. In dem ganz aktuellen Hühnerfilm sagte ein jüdischer Rotzlöffel auf die Kritik der grausamen Mißhandlung der armen Kreaturen beim Ritualmord, die seien „doch für sie als Juden geschaffen worden“ (von Jawe).
So wird es dieser Wurm auch in Bezug auf die anderen Völker sehen, „die den Juden zum Verzehr geschaffen wurden“ (Talmud).
DAS sind keine toten Heringe. Man muß das wissen!
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